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Die Verordnung ersetzt ab Januar 2027 die alte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, um den Sicherheitsrahmen an die Herausforderungen der Digitalisierung anzupassen. Da es sich nun um eine Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten.
Stichtag ist der 20. Januar 2027. Es gibt keine fließende Übergangsphase nach dem Stichtag, Maschinen, die davor rechtmäßig nach der alten Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin betrieben und verkauft werden.
„Wer heute Automatisierungslösungen entwickelt, muss Software, Kommunikation, Updatefähigkeit und Zugriffswege von Anfang an als sicherheitsrelevante Architekturentscheidungen verstehen.“
Nein, es gilt der Bestandsschutz für Maschinen, die vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht wurden.
Es gibt zwei wesentliche Situationen, in denen Papier weiterhin eine Rolle spielt oder zwingend ist:
Hersteller müssen sicherstellen, dass die digitale Betriebsanleitung nach dem Inverkehrbringen der Maschine für mindestens 10 Jahre online zugänglich bleibt.
Die Verordnung definiert klare Pflichten für verschiedene "Wirtschaftsakteure" in der Lieferkette:
Software kann als eigenständiges Sicherheitsbauteil gelten, wenn sie Sicherheitsfunktionen übernimmt und separat vertrieben wird.
Wird eine Maschine so verändert, dass neue Gefährdungen entstehen oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, gilt dies als „wesentliche Veränderung“. Die Person, die diesen Umbau vornimmt, wird rechtlich zum Hersteller und muss eine neue Konformitätsbewertung durchführen, bevor das veränderte Produkt wieder in Betrieb genommen wird.
Es gibt Ausnahmen: Unter anderem Waffen, spezifische Haushaltsgeräte für den privaten Gebrauch (Audio/Video), bestimmte Büromaschinen sowie Beförderungsmittel im Luft-, Wasser- und Schienenverkehr.
Wenn ein Update eine "wesentliche Veränderung" darstellt (Einfluss auf die Sicherheit), muss eine neue Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Software als Sicherheitsbauteil benötigt eine eigene CE-Kennzeichnung.
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