... dass es einen "Bestandsschutz" im Maschinenbau
nicht gibt?

 

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert eine wiederkehrende Betrachtung der Maschine oder Anlage im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. Einmal nach der erstmaligen Bereitstellung ist nicht ausreichend sondern erstreckt sich über die gesamte Dauer seiner Bereitstellung. Die Anforderungen an Sicherheit- und Gesundheitsschutz von Maschinen und Anlagen richten sich dabei grundsätzlich nach dem Stand der Technik für Neumaschinen. 

Bei Gefährdungsbeurteilungen unterstützen wir Betreiber genauso wie bei der Betrachtung und Einstufung Ihres Projektes oder Umbaus. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt und unterstützen Sie bei allen nachfolgenden Schritten des Konformitätsbewertungsverfahrens.

 

Amtsblatt der EU: C2752 Punkt 2.1. Ein Produkt, an dem erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern, kann als neues Produkt angesehen werden. Die Person, die die Veränderungen vornimmt, wird dann zum Hersteller mit den entsprechenden Verpflichtungen. 

Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV (Maschinenverordnung)
Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen"

 

 

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